Zurzeit funktioniert die Abfallentsorgung mit der provisorischen Abfallsammelstelle, weshalb keine Massnahmen angezeigt sind (vgl. Erwägungen 3 und 4). Die Beschwerdeführenden 1-3 sind aber auf alle Fälle aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht verantwortlich für die ordentliche Organisation der Abfallentsorgung der von Amtes wegen Beteiligten 1-3. Ob hierfür allfällige zivilrechtliche Verpflichtungen bestehen, geht aus den Akten nicht hervor und entzieht sich damit der Kenntnis des BVD.