Sollte vorliegend ein baupolizeiwidriger Zustand auftreten – z.B. weil durch Abbruch des bestehenden provisorischen Abfallsammelplatzes für die Mehrfamilienhäuser der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 keine ordentliche Abfallentsorgungsstelle mehr bestehen würde – hat die Baupolizeibehörde zusammen mit dem Tiefbauamt der Stadt Thun die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 in die Pflicht zu entnehmen. Zurzeit funktioniert die Abfallentsorgung mit der provisorischen Abfallsammelstelle, weshalb keine Massnahmen angezeigt sind (vgl. Erwägungen 3 und 4).