Wie gesehen, hat die Stadt Thun erst im Falle eines baupolizeiwidrigen Zustands bei der Abfallbereitstellung zu reagieren (vgl. Art. 37 Abs. 2 AbfV i.V.m. Art. 45 ff. BauG). Sollte vorliegend ein baupolizeiwidriger Zustand auftreten – z.B. weil durch Abbruch des bestehenden provisorischen Abfallsammelplatzes für die Mehrfamilienhäuser der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 keine ordentliche Abfallentsorgungsstelle mehr bestehen würde – hat die Baupolizeibehörde zusammen mit dem Tiefbauamt der Stadt Thun die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 in die Pflicht zu entnehmen.