Versäumnis verantwortlich war bzw. ist. Fakt ist, dass die Abfallbereitstellung der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 und damit die Abfallentsorgung zurzeit funktioniert und demnach für die Stadt Thun keine Handlungsnotwendigkeit besteht, mittels baupolizeilichen Massnahmen gemäss Art. 37 Abs. 2 AbfV25 i.V.m. Art. 45 ff. BauG einzugreifen (vgl. Erwägungen 3 und 4 vorangehend).