Mithin wurde nie ein Abfallsammelplatz vom Tiefbauamt der Stadt Thun genehmigt. Es ist nicht in vorliegendem Beschwerdeverfahren zu beurteilen, wer für dieses 24 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1045 f. mit Hinweisen; BGer 1C_229/2017 vom 28. September 2017 E. 2.5.1 9/13 BVD 120/2025/38