a) Nach dem Gesagten sind die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-3 sowie des Beschwerdeführers 4 teilweise begründet und insoweit gutzuheissen, als Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2025 aufzuheben ist. Soweit weitergehend, sind die Beschwerden unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ziffer 1 des Dispositivs ist somit zu bestätigen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 ist sodann ebenfalls abzuweisen. b) Die Beteiligten werden auf Folgendes, aus Sicht der BVD für vorliegenden Sachverhalt Entscheidendes, hingewiesen: