Eine Rechtsverweigerung liegt damit nicht vor. Demnach ist auch nicht darüber zu befinden, ob in der Zeit zwischen der Erstellung des provisorischen Abfallsammelplatzes bzw. der Aufnahme eines baupolizeilichen Verfahrens hierüber bis zum Erlass der Verfügung vom 10. April 2025 eine Rechtsverzögerung stattgefunden haben könnte oder nicht. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Darüber hinaus, werden die Beteiligten auf Erwägung 6 nachfolgend hingewiesen, woraus hervor geht, dass ihre Forderung im gesamten baupolizeilichen Verfahren, die AC.