c) Das Bauinspektorat hat in der vorliegend bereits seit langer Zeit andauernden Streitsache mittlerweile am 10. April 2025 eine baupolizeiliche Verfügung erlassen. Damit hat die vom Beschwerdeführer 4 bzw. allenfalls von den von Amtes wegen Beteiligten 1-3 bzw. allenfalls von den drei unterzeichnenden Stockwerkeigentümern angerufene Behörde verfügt, mithin ist sie tätig geworden. Eine Rechtsverweigerung liegt damit nicht vor.