a) Die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 bringen in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2025 zur Beschwerde des Beschwerdeführers 4 vor, diese Eingabe sei tatsächlich als Ergänzung zur Baupolizeianzeige vom 3. April 2025 beim Regierungsstatthalteramt Thun gedacht gewesen. Sie nähmen aber zur Kenntnis, dass diese Eingabe in eine Beschwerde umgedeutet werde und die Anzeige auf der langen Bank parkiert werden solle. Sie erklärten sich jedoch bereit, die Eingabe des 22 Vgl. den Umgebungsgestaltungsplan, Mst. 1:200, vom 26. April 2012, in den Vorakten der Stadt Thun, pag. 000948.