d) Nach dem Gesagten fehlt es für die von der Stadt Thun angeordneten Erhaltungspflicht an einer genügenden Abstützung im öffentlichen Recht. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025 ist demnach aufzuheben. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-3 bzw. des Beschwerdeführers 4 erweisen sich in diesem Punkt als begründet und sind diesbezüglich gutzuheissen. 5. Rechtsverweigerung