Es gibt keinen Grund, präventiv eine Erhaltungspflicht für die Beschwerdeführenden 1-3 als Grundeigentümer und die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 zu verfügen. Überdies ist es den Beschwerdeführenden 1-3 nicht zumutbar, eine Abfallsammelstelle für Dritte (die von Amtes wegen Beteiligten 1-3) auf ihrem Grundstück aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Erhaltungspflicht dulden zu müssen, ohne dass hierfür eine zivilrechtliche Pflicht in Form einer Dienstbarkeit oder einer obligationenrechtlichen Verpflichtung bestehen würde.