So ist die Massnahme weder geeignet noch erforderlich, das im öffentlichen Interesse liegenden Ziel einer korrekten Abfallentsorgung zu erreichen. Die Abfallsammelstelle besteht zurzeit. Es gibt keinen Grund, präventiv eine Erhaltungspflicht für die Beschwerdeführenden 1-3 als Grundeigentümer und die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 zu verfügen.