c) Eine solche «Erhaltungspflicht» kann sich andererseits auch direkt aus den (spezial-)gesetzlichen Erlassen ergeben und namentlich in bestimmten Schutzzwecken liegen, wie z.B. dem Denkmalschutz. So regelt Art. 10b Abs. 2 BauG ein Abbruchverbot für schützenswerte Baudenkmäler, was einer «Erhaltungspflicht» im Sinne der Anordnung der Stadt Thun in vorliegender Streitsache ähnelt. Der angefochtenen Verfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025 ist nicht zu entnehmen, auf welche gesetzliche Grundlage sich die Stadt Thun bei der Anordnung dieser Massnahme der Erhaltungspflicht abstützt, was eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG darstellt.