Es erschliesst sich der BVD nicht, weshalb die Beteiligten davon ausgehen, die Abfallentsorgung habe über einen Containersammelplatz auf der Parzelle Nr. AS.________ zu erfolgen.23 Die Abstützung der von der Stadt Thun verfügten «Erhaltungspflicht» des bestehenden Abfallsammelplatzes auf die Baubewilligung der Mehrfamilienhäuser der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 verfängt somit nicht.