nen Containerstandort zu entnehmen.22 Ein fester Standort für die Bereitstellung von Containern für die Mehrfamilienhäuser der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 besteht demnach nicht. Der Baubewilligung vom 23. September 2011 ist unter den Auflagen in Ziffer 2.33 zu entnehmen, dass der Kehricht in Containern – was auch Art. 11 Abs. 4 des Abfallreglements der Stadt Thun entspricht – «bei der nächsten Markierung am I.________weg bereitzustellen» ist. Wo diese nächste Markierung ist, geht aus den Akten nicht hervor. Es erschliesst sich der BVD nicht, weshalb die Beteiligten davon ausgehen, die Abfallentsorgung habe über einen Containersammelplatz auf der Parzelle Nr. AS.