b) Eine «Erhaltungspflicht» für eine Baute benötigt als Eingriff in die Eigentumsfreiheit nach Art. 26 BV21 grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage. Eine solche kann einerseits eine erteilte Baubewilligung sein, welche sich ihrerseits auf die baurechtliche Grundordnung abstützt. Den gesamten Akten des Baubewilligungsverfahrens Nr. 942/2009-0213 und insbesondere dem baubewilligten Umgebungsgestaltungsplan ist jedoch kein Bereich für die Abfallentsorgung bzw. für ei- 19 Vgl. die angefochtene Verfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025, Sachverhalt Ziffer 1. Vgl. auch das Schreiben