Es muss davon ausgegangen werden, dass die Stadt Thun damit einem allfälligen Abbruch des Abfallsammelplatzes – was angesichts der Unstimmigkeiten zwischen den Beschwerdeführenden 1-3 auf der einen Seite und dem Beschwerdeführer 4 sowie den von Amtes wegen Beteiligten 1-3 auf der anderen Seite nicht aus der Luft gegriffen erscheint20 – präventiv zuvor zukommen gedenkt. Anderweitige Interpretationen sind nicht ersichtlich, zumal sich die Stadt Thun im vorliegenden Beschwerdeverfahren explizit nicht weiter dazu geäussert, sondern lediglich auf das Vorverfahren verwiesen hat.