Auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2025 geht nicht genauer hervor, was die Stadt Thun mit dieser Anordnung in der Dispositiv-Ziffer 2 bezweckt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Stadt Thun damit einem allfälligen Abbruch des Abfallsammelplatzes – was angesichts der Unstimmigkeiten zwischen den Beschwerdeführenden 1-3 auf der einen Seite und dem Beschwerdeführer 4 sowie den von Amtes wegen Beteiligten 1-3 auf der anderen Seite nicht aus der Luft gegriffen erscheint20 – präventiv zuvor zukommen gedenkt.