a) In Ziffer 2 des Dispositivs verfügte die Stadt Thun, «dass der bisherige Standort für die Abfallentsorgung zu erhalten ist. Eine Anpassung des Standorts kann im Rahmen eines neuen Baugesuchs beantragt werden, insbesondere bei einer Überbauung des Grundstücks Thun 1 (Thun) Gbbl.-Nr. AR.________ und/oder des Grundstücks Thun 1 (Thun) Gbbl.- Nr. AS.________.» Auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2025 geht nicht genauer hervor, was die Stadt Thun mit dieser Anordnung in der Dispositiv-Ziffer 2 bezweckt.