Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Beschwerden denn auch nichts Gegenteiliges aufzuzeigen. Nach dem Gesagten hat die Stadt Thun zu Recht auf den Erlass von baupolizeilichen Massnahmen verzichtet. Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025 ist zu bestätigen. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-3 bzw. des Beschwerdeführers 4 erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet und sind diesbezüglich abzuweisen. 4. Abfallsammelplatz ist am bisherigen Standort zu erhalten (Ziffer 2 des Dispositivs)