Zwar ist keine zivilrechtliche Sicherung für die Benutzung des fremden Grundes aus den Akten ersichtlich und wird von den Parteien – abgesehen von der mündlichen Vereinbarung für ein Provisorium aus dem Jahr 201619 – auch nicht vorgebracht. Die Abfallentsorgung bildet jedoch nicht Bestandteil der Erschliessung des Baugrundstücks im Sinne von Art. 7 f. BauG und Art. 3 ff. BauV, mithin ist Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV nicht einschlägig. Mit anderen Worten scheint es zurzeit zuzutreffen, dass öffentlich-rechtlich keine Massnahmen zu ergreifen sind. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Beschwerden denn auch nichts Gegenteiliges aufzuzeigen.