b) Die Abfallentsorgung der drei Mehrfamilienhäuser der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 scheint momentan zu funktionieren. Weder die Stadt Thun noch die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 bringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren etwas Gegenteiliges vor. Auch die Beschwerdeführenden 1-3 monieren nichts diesbezüglich. Darüber hinaus scheint der bestehende Abfallsammelplatz prima vista öffentlich-rechtlich nicht widerrechtlich zu sein. Zwar ist keine zivilrechtliche Sicherung für die Benutzung des fremden Grundes aus den Akten ersichtlich und wird von den Parteien – abgesehen von der mündlichen Vereinbarung für ein Provisorium aus dem Jahr 201619 – auch nicht vorgebracht.