zuhalten, dass nach der Stadt Thun vorliegend zurzeit keine baupolizeilichen Massnahmen erforderlich sind. Demnach verfügte die Stadt Thun in Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2025 den Verzicht auf baupolizeiliche Massnahmen, mithin erliess sie eine (negative) Gestaltungsverfügung und keine Feststellungsverfügung.