Die Feststellung, dass eine Baute oder Anlage einer Baubewilligung oder grundsätzlich der baurechtlichen Grundordnung entspricht, ist in der Praxis in baupolizeilichen Verfahren in der Regel dahingehend zu interpretieren, dass die verfügende Baupolizeibehörde keine Massnahmen für notwendig erachtet. Genau das geht auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2025 hervor, wonach «[A]us der Sicht der Stadt Thun […] kein Handlungsbedarf [besteht], den Standort anzupassen respektive zu verlegen.» Zur Dispositiv-Ziffer 1 ist demnach fest-