Die gewählte Formulierung in einem Verfügungsdispositiv ist denn auch stets nach ihrem beabsichtigten normativen Gehalt zu hinterfragen.17 Dabei anerkennen Lehre und Rechtsprechung, dass für die Auslegung von nicht ganz klaren Anordnungen auf die Begründung der jeweiligen Verfügung zurückgegriffen werden kann.18