a) Die Stadt Thun verfügte in Ziffer 1 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 10. April 2025, dass «der bestehende Abfallsammelplatz für die Überbauung I.________weg (Gebäude I.________weg AH.________, AJ.________, AK.________) am momentanen Standort den Vorgaben gemäss Fachbericht Tiefbauamt vom 14. September 2009 entspricht». Ziffer 1 des Dispositivs ist auf den ersten Blick als Feststellungsverfügung einzustufen. Feststellungsverfügungen sind gegenüber Gestaltungsverfügungen – sowohl positiven wie negativen – subsidiär.16 Die gewählte Formulierung in einem Verfügungsdispositiv ist denn auch stets nach ihrem beabsichtigten normativen Gehalt zu hinterfragen.17