Im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht die Festlegung eines neuen Abfallsammelplatzes Gegenstand. Vielmehr geht es darin um die baupolizeiliche Beurteilung des vorliegend von den von Amtes wegen Beteiligten 1-3 benutzten, provisorischen Abfallsammelplatzes auf der Parzelle Nr. AS.________. Insoweit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1-3 nicht einzutreten. 3. Abfallsammelplatz entspricht den Vorgaben (Ziffer 1 des Dispositivs)