c) Die Beschwerdeführenden 1-3 und der Beschwerdeführer 4 beantragen explizit oder zumindest sinngemäss in ihren Beschwerden die Aufhebung der Verfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025 als Ganzes, mithin bildet die gesamte Verfügung den Streitgegenstand vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdeführenden 1-3 die Sache zur Verschiebung des Abfallsammelplatzes an einen alternativen Standort an die Stadt Thun zurückgewiesen haben wollen, geht ihr Begehren jedoch über den Streitgegenstand hinaus. Im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht die Festlegung eines neuen Abfallsammelplatzes Gegenstand.