b) Die Stadt Thun verfügte in Ziffer 1 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 10. April 2025 die Feststellung, dass «der bestehende Abfallsammelplatz für die Überbauung I.________weg (Gebäude I.________weg AH.________, AJ.________, AK.________) am momentanen Standort den Vorgaben gemäss Fachbericht Tiefbauamt vom 14. September 2009 entspricht». In Ziffer 2 des Dispositivs legte sie weiter fest, «dass der bisherige Standort für die Abfallentsorgung zu erhalten ist.»