Aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1-3 ist die Angelegenheit ohnehin zu prüfen. Mit Verweis auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, kann die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 4 offengelassen werden (vgl. Erwägung 6 nachfolgend). Sollte der Beschwerdeführer 4 gegen vorliegenden Beschwerdeentscheid der BVD beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen, hat er seine Legitimation in diesem Verfahren nachzuweisen. 13 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 14 Vgl. Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 17.