Ob er allerdings auch einen effektiven Beschwerdewillen aufweist, ist zumindest nach Eingang der Stellungnahme der von Amtes wegen Betroffenen 1-3 vom 26. Juni 2025 – welche auf dem Briefpapier des Beschwerdeführers 4 geschrieben wurde – fraglich. Darin geben die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 an, die Eingabe vom 25. April 2025 sei ursprünglich als Ergänzung der Baupolizeianzeige vom 3. April 2025 beim Regierungsstatthalteramt Thun gedacht gewesen. Sie nehmen darin zur Kenntnis, dass die Eingabe «zur Beschwerde umgedeutet» würde. Sie erklären sich weiter mit der Behandlung als Beschwerde einverstanden, wenn es als Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Stadt Thun behandelt werde.