Auch eröffnete die Stadt Thun ihre Verfügung vom 10. April 2025 sämtlichen Bewohnern der drei Mehrfamilienhäuser I.________weg AH.________, AJ.________ und AK.________. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 4 scheint demnach prima vista gegeben zu sein. Dem Schreiben vom 25. April 2025 ist weiter sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 4 die Verfügung vom 10. April 2025 für nichtig hält bzw. diese aufgehoben haben möchte. Ob er allerdings auch einen effektiven Beschwerdewillen aufweist, ist zumindest nach Eingang der Stellungnahme der von Amtes wegen Betroffenen 1-3 vom 26. Juni 2025 – welche auf dem Briefpapier des Beschwerdeführers 4 geschrieben wurde – fraglich.