b) Das Schreiben vom 25. April 2025 des Beschwerdeführers 4 ans Regierungsstatthalteramt Thun im dort hängigen Verfahren bpol-1-2025 leitete dieses zuständigkeitshalber an die BVD zur Behandlung als Beschwerde gegen die Baupolizeiverfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025 weiter. Als Bewohner des Mehrfamilienhauses I.________weg AJ.________ benutzt der Beschwerdeführer 4 die vorliegend streitbetroffene Abfallsammelstelle. Damit ist auch er von der Verfügung der Stadt Thun betroffen. Auch eröffnete die Stadt Thun ihre Verfügung vom 10. April 2025 sämtlichen Bewohnern der drei Mehrfamilienhäuser I.________weg AH.