Was die von Amtes wegen Beteiligten in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2025 dagegen vorbringen, verfängt nicht. Die Beschwerdeführenden 1-3 werden in der angefochtenen Verfügung von der Stadt Thun zur «Erhaltung» eines von ihnen unerwünschten Abfallsammelplatzes auf ihrem Grundstück angehalten und damit mindestens in ihren tatsächlichen Interessen berührt.14 Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.