3. Auf die Erhebung von Gebühren für dieses Verfahren wird verzichtet.» Diese Verfügung eröffnete die Stadt Thun den Beschwerdeführenden 1-3 sowie den jeweiligen Mitgliedern der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 jeweils einzeln (Verfügungsdispositiv Ziffer 4). 4. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden 1-3 am 9. Mai 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, die Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Thun vom 10. April 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (Verschiebung des Abfallsammelplatzes an einen alternativen Standort) an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.