Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2025/38 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 7. November 2025 Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 alle per Adresse Herrn C.________ Herrn F.________ Beschwerdeführer 4 und Stockwerkeigentümergemeinschaft Grundstück-Nr. G.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1 bestehend aus: Herrn H.________ und Frau A.________ (Grundstück-Nr. G.________-1) Herrn K.________ (Grundstück-Nr. G.________-2) Herrn M.________ (Grundstück-Nr. G.________-3) Frau O.________ (Grundstück-Nr. G.________-4) Frau Q.________ (Grundstück-Nr. G.________-5) vertreten durch Frau Q.________ Stockwerkeigentümergemeinschaft Grundstück-Nr. S.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2 bestehend aus: Herrn T.________ (Grundstück-Nr. S.________-1) 1/13 BVD 120/2025/38 Herrn F.________ und Frau B.________ (Grundstück-Nr. S.________-2) Herrn J.________ L.________ und Frau N.________ L.________ (Grundstück-Nr. S.________-3) Frau P.________ (Grundstück-Nr. S.________-4) Herrn AA.________ (Grundstück-Nr. S.________-5) vertreten durch Herr Dr. F.________ Stockwerkeigentümergemeinschaft Grundstück-Nr. R.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 3 bestehend aus: Frau U.________ (Grundstück-Nr. R.________-1) Herrn V.________ W.________ und Frau X.________ W.________ (Grundstück-Nr. R.________-2) AI.________ (Grundstück-Nr. R.________-3 und R.________-7) AG.________ (Grundstück-Nr. R.________-4) Herrn Y.________ Z.________ und Frau AB.________ Z.________ (Grundstück-Nr. R.________-5 und R.________-6) vertreten durch Herr V.________ W.________ sowie Baupolizeibehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Thun vom 10. April 2025 (Fall Nummer 942/2016-0674, 942/2024-0314; Abfallsammelplatz) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden 1-3 sind Miteigentümer der Parzellen Thun Gbbl. Nrn. AS.________ und AR.________.1 Die drei von Amtes wegen beteiligten Stockwerkeigentü- mergemeinschaften bzw. deren jeweilige Parzellen Nrn. G.________-R.________ liegen in unmit- telbarer Nähe dazu. Im Baubewilligungsverfahren Nr. 942/2009-0213 projektierte die AC.________ AG vier Mehrfamilienhäuser: Die drei Mehrfamilienhäuser der Stockwerkeigentü- mergemeinschaften auf den Parzellen Nrn. G.________-R.________ sowie eines auf der Parzelle 1 Im Folgenden werden die Parzellen jeweils nur mit der Nummer angegeben. 2/13 BVD 120/2025/38 AR.________. Hierfür erteilte die Stadt Thun am 11. Juni 2010 erstmals die Baubewilligung.2 Diese wurde von der damaligen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE)3 auf Beschwerde hin überprüft. Die BVE hob die Baubewilligung auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Stadt Thun zurück.4 Nach Behebung der Mängel, bewilligte die Stadt Thun das Projekt mit den vier Mehrfamilienhäuser am 23. September 2011 erneut. Auf Beschwerde hin überprüfte die damalige BVE das Vorhaben nochmals. Sie wies die Beschwerden ab, soweit sie nicht durch von der Bauherrschaft eingereichte Projektänderungen gegenstandslos geworden waren.5 2. Die drei Mehrfamilienhäuser der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 wurden realisiert, während das projektierte Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. AR.________ bis heute nicht er- stellt ist. Die Baubewilligung lief diesbezüglich unbenutzt ab. Die Parzelle Nr. AR.________ ist entsprechend heute nach wie vor unbebaut. Auf der benachbarten Parzelle AS.________ befindet sich ein rudimentärer Containersammelplatz.6 Dieser wird von den drei Mehrfamilienhäusern der von Amtes wegen beteiligten Stockwerkeigentümergemeinschaften 1-3 für die Bereitstellung ihres Abfalls für die Kehrichtabfuhr der Stadt Thun genutzt. Gemäss übereinstimmender Angaben sämt- licher Beteiligten besteht der Containersammelplatz seit dem Jahr 2016 und es handelt sich dabei um ein Provisorium. Während des Baubewilligungsprozesses inklusive der beiden Rechtsmittel- verfahren war die Abfallentsorgung – soweit ersichtlich in den Vorakten der Stadt Thun – einzig Thema im Fachbericht vom 14. September 2009 des Tiefbauamts der Stadt Thun.7 In der Baube- willigung vom 23. September 2011 ist unter Ziffer 2.33 als Auflage zudem aufgeführt, dass der «…Kehricht […] bis 07.00 morgens, jedoch frühestens am Vorabend des jeweiligen Abfuhrtages in Containern bei der nächsten Markierung am I.________weg bereitzustellen» ist. 3. Die Stadt Thun eröffnete nach Abschluss der Bauarbeiten der drei Mehrfamilienhäuser der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 am 18. November 2016 ein baupolizeiliches Verfahren betref- fend die Umgebungsgestaltung, namentlich den Abfallsammelplatz.8 Mit Schreiben vom 7. De- zember 2016 nahm die Architektur AD.________ AG Stellung zum baupolizeilichen Verfahren und gab bez. dem Abfallsammelplatz an, «…der geplante Abfallsammelplatz werde in Zusammenhang mit dem Haus AF.________9 erstellt. […] Bis das Gebäude AF.________ steht, wird somit ein temporärer Standort am I.________weg erstellt.»10 Danach geschah lange nichts, bis im Jahr 2024 die Stadt Thun wieder aktiv wurde und sodann am 19. August 2024 eine Besprechung vor Ort mit Vertretern der von Amtes wegen Beteiligten 1-3, den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie Vertretern der Stadt Thun (Bauinspektorat, Rechtsdienst, Tiefbauamt) stattfand. Dabei wurde die Situation des provisorischen Abfallsammelplatzes und eine mögliche Festlegung eines definitiven Abfallsammelplatzes erörtert. Eine Einigung unter den Beteiligten für die Festlegung eines solchen Abfallsammelplatzes konnte nicht erzielt werden. Auch der daraufhin geführte Schriftenwechsel führte zu keinem anderen Resultat.11 Am 10. April 2025 erliess die Stadt Thun folgende Verfü- gung: 2 Baubewilligung vom 11. Juni 20210, in den Vorakten der Stadt Thun, pag. 000024. 3 Heutige Bau- und Verkehrsdirektion (BVD). 4 Vgl. BDE 110/2010/102 vom 28. Oktober 2010, in den Vorakten der Stadt Thun, pag. 000550. 5 Vgl. BDE 110/2011/149 vom 19. Juni 2012, in den Vorakten der Stadt Thun, pag. 000297. 6 Vgl. die Fotos in den Beschwerdebeilagen 5 und 6 der Beschwerdeführenden 1-3. 7 Vgl. der entsprechende Bericht in den Baubewilligungsakten der Stadt Thun, pag. 000126. 8 Verfahren Nr. 942/2016-0674, welches sodann aufgrund einer Anpassung der Archivierungsstruktur mit der Nr. 942/2024-0314 weitergeführt wurde (vgl. hierzu die angefochtene Verfügung vom 10. April 2025). Vgl. das entspre- chende Schreiben der Stadt Thun vom 18. November 2016, in den Vorakten der Stadt Thun, pag. 000042. 9 Ursprünglich geplantes, viertes Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. AR.________. 10 Vgl. die entsprechende Stellungnahme in den Vorakten der Stadt Thun, pag. 000041. 11 Vgl. der Schriftenwechsel in den Vorakten der Stadt Thun, pag. 000008 - 000037. 3/13 BVD 120/2025/38 «1. Es wird festgestellt, dass der bestehende Abfallsammelplatz für die Überbauung I.________weg (Ge- bäude I.________weg AH.________, AJ.________ und AK.________) am momentanen Standort den Vorgaben gemäss Fachbericht Tiefbauamt vom 14. September 2009 entspricht. 2. Es wird festgelegt, dass der bisherige Standort (vgl. Situationsplan vom 17. Oktober 2024) für die Ab- fallentsorgung zu erhalten ist. Eine Anpassung des Standorts kann im Rahmen eines neuen Bauge- suchs beantragt werden, insbesondere bei einer Überbauung des Grundstücks Thun 1 (Thun) Gbb1.- Nr. AR.________ und/oder des Grundstücks Thun 1 (Thun) Gbb1.-Nr. AS.________. 3. Auf die Erhebung von Gebühren für dieses Verfahren wird verzichtet.» Diese Verfügung eröffnete die Stadt Thun den Beschwerdeführenden 1-3 sowie den jeweiligen Mitgliedern der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 jeweils einzeln (Verfügungsdispositiv Ziffer 4). 4. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden 1-3 am 9. Mai 2025 Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, die Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Thun vom 10. April 2025 sei aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung (Verschiebung des Abfallsammelplatzes an einen alternativen Standort) an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,12 holte daraufhin bei der Stadt Thun die Vorakten sowie die Baubewilligungsakten zu den vier Mehrfamilienhäuser ein. 6. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 reichte das Regierungsstatthalteramt Thun der BVD ein Schreiben des Beschwerdeführers 4 vom 25. April 2025 weiter, welches dieser dem Regierungs- statthalteramt Thun im Rahmen des dort hängigen baupolizeilichen resp. aufsichtsrechtlichen Ver- fahrens bpol-1-2025 (ebau Nummer AE.________) eingereicht hatte. Das Regierungsstatthalter- amt Thun ist der Meinung, dass es sich bei besagtem Schreiben allenfalls um eine Beschwerde gegen die Verfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025 handeln könnte. 7. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2025 nahm das Rechtsamt das Schreiben des Be- schwerdeführers 4 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2025 entgegen (Verfahren RA 120/2025/41). Gleichzeitig stellte das Rechtsamt fest, dass die Beschwerde des Beschwerde- führers 4 den gleichen Gegenstand wie diejenige der Beschwerdeführenden 1-3 vom 9. Mai 2025 betrifft. Daher vereinigte das Rechtsamt die beiden Verfahren unter RA Nr. 120/2025/38. Ebenfalls mit gleicher Instruktionsverfügung holte die BVD beim Regierungsstatthalteramt Thun die Akten zum dort hängigen Verfahren bpol-1-2025 ein. 8. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 reichte die Stadt Thun die Vorakten für das Baupolizeiverfah- ren Nr. 942/2016-0674 / 2024-0314 sowie die Bauakten des Baubewilligungsverfahrens Nr. 942/2009-0213 ein. Auf eine inhaltliche Stellungnahme zu den Beschwerden der Beschwer- deführenden 1-3 sowie des Beschwerdeführers 4 verzichtete die Stadt Thun. 9. Innert verlängerter Frist reichten die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 am 26. Juni 2025 zusammen eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 1-3 sowie zur Be- schwerde des Beschwerdeführers 4 ein. Mit gleicher Zuschrift erheben die von Amtes wegen Be- teiligten 1-3 Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Baupolizeibehörde der Stadt Thun. 10. Mit Schreiben vom 26. September 2025 reicht der Beschwerdeführer 1 für die Beschwerde- führenden 1-3 eine abschliessende Stellungnahme ein. 12 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirek- tion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 4/13 BVD 120/2025/38 11. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG13 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Be- schwerdeführenden 1-3 sind als Adressaten der Verfügung vom 10. April 2025 durch die ange- fochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Was die von Amtes wegen Beteiligten in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2025 dagegen vorbringen, verfängt nicht. Die Be- schwerdeführenden 1-3 werden in der angefochtenen Verfügung von der Stadt Thun zur «Erhal- tung» eines von ihnen unerwünschten Abfallsammelplatzes auf ihrem Grundstück angehalten und damit mindestens in ihren tatsächlichen Interessen berührt.14 Auf ihre form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Das Schreiben vom 25. April 2025 des Beschwerdeführers 4 ans Regierungsstatthalteramt Thun im dort hängigen Verfahren bpol-1-2025 leitete dieses zuständigkeitshalber an die BVD zur Behandlung als Beschwerde gegen die Baupolizeiverfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025 weiter. Als Bewohner des Mehrfamilienhauses I.________weg AJ.________ benutzt der Be- schwerdeführer 4 die vorliegend streitbetroffene Abfallsammelstelle. Damit ist auch er von der Verfügung der Stadt Thun betroffen. Auch eröffnete die Stadt Thun ihre Verfügung vom 10. April 2025 sämtlichen Bewohnern der drei Mehrfamilienhäuser I.________weg AH.________, AJ.________ und AK.________. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 4 scheint demnach prima vista gegeben zu sein. Dem Schreiben vom 25. April 2025 ist weiter sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 4 die Verfügung vom 10. April 2025 für nichtig hält bzw. diese aufgehoben haben möchte. Ob er allerdings auch einen effektiven Beschwerdewillen aufweist, ist zumindest nach Eingang der Stellungnahme der von Amtes wegen Betroffenen 1-3 vom 26. Juni 2025 – welche auf dem Briefpapier des Beschwerdeführers 4 geschrieben wurde – fraglich. Darin geben die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 an, die Eingabe vom 25. April 2025 sei ursprünglich als Ergänzung der Baupolizeianzeige vom 3. April 2025 beim Regierungsstatthalter- amt Thun gedacht gewesen. Sie nehmen darin zur Kenntnis, dass die Eingabe «zur Beschwerde umgedeutet» würde. Sie erklären sich weiter mit der Behandlung als Beschwerde einverstanden, wenn es als Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Stadt Thun behandelt werde. Der Beschwerdeführer 4 unterschrieb diese Stellungnahme in seiner Funktion als Vertreter der von Amtes wegen Beteiligten 2. Als Fürsprecher muss er sich der Zweifel, welches dieses Schrei- ben an seinem Beschwerdewillen als Beschwerdeführer 4 auslöst, bewusst sein. Das Rechtsamt verzichtete in der Folge auf die Klärung des Beschwerdewillens des Beschwerdeführers 4 für die Anfechtung der Verfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025. Aufgrund der Beschwerde der Be- schwerdeführenden 1-3 ist die Angelegenheit ohnehin zu prüfen. Mit Verweis auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, kann die Frage der Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers 4 offengelassen werden (vgl. Erwägung 6 nachfolgend). Sollte der Beschwerde- führer 4 gegen vorliegenden Beschwerdeentscheid der BVD beim Verwaltungsgericht Be- schwerde führen, hat er seine Legitimation in diesem Verfahren nachzuweisen. 13 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 14 Vgl. Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 17. 5/13 BVD 120/2025/38 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.15 b) Die Stadt Thun verfügte in Ziffer 1 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 10. April 2025 die Feststellung, dass «der bestehende Abfallsammelplatz für die Überbauung I.________weg (Ge- bäude I.________weg AH.________, AJ.________, AK.________) am momentanen Standort den Vorgaben gemäss Fachbericht Tiefbauamt vom 14. September 2009 entspricht». In Ziffer 2 des Dispositivs legte sie weiter fest, «dass der bisherige Standort für die Abfallentsorgung zu erhalten ist.» c) Die Beschwerdeführenden 1-3 und der Beschwerdeführer 4 beantragen explizit oder zumin- dest sinngemäss in ihren Beschwerden die Aufhebung der Verfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025 als Ganzes, mithin bildet die gesamte Verfügung den Streitgegenstand vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdeführenden 1-3 die Sache zur Verschiebung des Ab- fallsammelplatzes an einen alternativen Standort an die Stadt Thun zurückgewiesen haben wol- len, geht ihr Begehren jedoch über den Streitgegenstand hinaus. Im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht die Festlegung eines neuen Abfallsammelplatzes Gegenstand. Vielmehr geht es darin um die baupolizeiliche Beurteilung des vorliegend von den von Amtes wegen Beteiligten 1-3 benutz- ten, provisorischen Abfallsammelplatzes auf der Parzelle Nr. AS.________. Insoweit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1-3 nicht einzutreten. 3. Abfallsammelplatz entspricht den Vorgaben (Ziffer 1 des Dispositivs) a) Die Stadt Thun verfügte in Ziffer 1 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 10. April 2025, dass «der bestehende Abfallsammelplatz für die Überbauung I.________weg (Gebäude I.________weg AH.________, AJ.________, AK.________) am momentanen Standort den Vor- gaben gemäss Fachbericht Tiefbauamt vom 14. September 2009 entspricht». Ziffer 1 des Dispo- sitivs ist auf den ersten Blick als Feststellungsverfügung einzustufen. Feststellungsverfügungen sind gegenüber Gestaltungsverfügungen – sowohl positiven wie negativen – subsidiär.16 Die ge- wählte Formulierung in einem Verfügungsdispositiv ist denn auch stets nach ihrem beabsichtigten normativen Gehalt zu hinterfragen.17 Dabei anerkennen Lehre und Rechtsprechung, dass für die Auslegung von nicht ganz klaren Anordnungen auf die Begründung der jeweiligen Verfügung zurückgegriffen werden kann.18 Die Feststellung, dass eine Baute oder Anlage einer Baubewilligung oder grundsätzlich der bau- rechtlichen Grundordnung entspricht, ist in der Praxis in baupolizeilichen Verfahren in der Regel dahingehend zu interpretieren, dass die verfügende Baupolizeibehörde keine Massnahmen für notwendig erachtet. Genau das geht auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2025 hervor, wonach «[A]us der Sicht der Stadt Thun […] kein Handlungsbedarf [be- steht], den Standort anzupassen respektive zu verlegen.» Zur Dispositiv-Ziffer 1 ist demnach fest- 15 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14 16 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 f. 17 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 25 in fine. 18 Vgl. zur Auslegung des Verfügungsdispositivs unter Zuhilfenahme der Begründung einer Verfügung, Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 10 ff. 6/13 BVD 120/2025/38 zuhalten, dass nach der Stadt Thun vorliegend zurzeit keine baupolizeilichen Massnahmen erfor- derlich sind. Demnach verfügte die Stadt Thun in Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung vom 10. April 2025 den Verzicht auf baupolizeiliche Massnahmen, mithin erliess sie eine (negative) Gestaltungsverfügung und keine Feststellungsverfügung. b) Die Abfallentsorgung der drei Mehrfamilienhäuser der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 scheint momentan zu funktionieren. Weder die Stadt Thun noch die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 bringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren etwas Gegenteiliges vor. Auch die Beschwer- deführenden 1-3 monieren nichts diesbezüglich. Darüber hinaus scheint der bestehende Abfall- sammelplatz prima vista öffentlich-rechtlich nicht widerrechtlich zu sein. Zwar ist keine zivilrecht- liche Sicherung für die Benutzung des fremden Grundes aus den Akten ersichtlich und wird von den Parteien – abgesehen von der mündlichen Vereinbarung für ein Provisorium aus dem Jahr 201619 – auch nicht vorgebracht. Die Abfallentsorgung bildet jedoch nicht Bestandteil der Er- schliessung des Baugrundstücks im Sinne von Art. 7 f. BauG und Art. 3 ff. BauV, mithin ist Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV nicht einschlägig. Mit anderen Worten scheint es zurzeit zuzutreffen, dass öffentlich-rechtlich keine Massnahmen zu ergreifen sind. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Beschwerden denn auch nichts Gegenteiliges aufzuzeigen. Nach dem Gesagten hat die Stadt Thun zu Recht auf den Erlass von baupolizeilichen Massnahmen verzichtet. Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025 ist zu bestätigen. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-3 bzw. des Beschwerdeführers 4 er- weisen sich in diesem Punkt als unbegründet und sind diesbezüglich abzuweisen. 4. Abfallsammelplatz ist am bisherigen Standort zu erhalten (Ziffer 2 des Dispositivs) a) In Ziffer 2 des Dispositivs verfügte die Stadt Thun, «dass der bisherige Standort für die Abfallentsorgung zu erhalten ist. Eine Anpassung des Standorts kann im Rahmen eines neuen Baugesuchs beantragt werden, insbesondere bei einer Überbauung des Grundstücks Thun 1 (Thun) Gbbl.-Nr. AR.________ und/oder des Grundstücks Thun 1 (Thun) Gbbl.- Nr. AS.________.» Auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2025 geht nicht genauer hervor, was die Stadt Thun mit dieser Anordnung in der Dispositiv-Ziffer 2 bezweckt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Stadt Thun damit einem allfälligen Ab- bruch des Abfallsammelplatzes – was angesichts der Unstimmigkeiten zwischen den Beschwer- deführenden 1-3 auf der einen Seite und dem Beschwerdeführer 4 sowie den von Amtes wegen Beteiligten 1-3 auf der anderen Seite nicht aus der Luft gegriffen erscheint20 – präventiv zuvor zukommen gedenkt. Anderweitige Interpretationen sind nicht ersichtlich, zumal sich die Stadt Thun im vorliegenden Beschwerdeverfahren explizit nicht weiter dazu geäussert, sondern lediglich auf das Vorverfahren verwiesen hat. b) Eine «Erhaltungspflicht» für eine Baute benötigt als Eingriff in die Eigentumsfreiheit nach Art. 26 BV21 grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage. Eine solche kann einerseits eine erteilte Baubewilligung sein, welche sich ihrerseits auf die baurechtliche Grundordnung abstützt. Den ge- samten Akten des Baubewilligungsverfahrens Nr. 942/2009-0213 und insbesondere dem baube- willigten Umgebungsgestaltungsplan ist jedoch kein Bereich für die Abfallentsorgung bzw. für ei- 19 Vgl. die angefochtene Verfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025, Sachverhalt Ziffer 1. Vgl. auch das Schreiben der Beschwerdeführenden 1-3 an die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 vom 12. Januar 2025, in den Vorakten der Stadt Thun, pag. 000015. 20 Vgl. z.B. das Schreiben der Beschwerdeführenden 1-3 an die Amtes wegen Beteiligten 1-3 vom 12. Januar 2025, Beschwerdebeilage 13 der Beschwerdeführenden 1-3. 21 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 7/13 BVD 120/2025/38 nen Containerstandort zu entnehmen.22 Ein fester Standort für die Bereitstellung von Containern für die Mehrfamilienhäuser der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 besteht demnach nicht. Der Bau- bewilligung vom 23. September 2011 ist unter den Auflagen in Ziffer 2.33 zu entnehmen, dass der Kehricht in Containern – was auch Art. 11 Abs. 4 des Abfallreglements der Stadt Thun entspricht – «bei der nächsten Markierung am I.________weg bereitzustellen» ist. Wo diese nächste Mar- kierung ist, geht aus den Akten nicht hervor. Es erschliesst sich der BVD nicht, weshalb die Be- teiligten davon ausgehen, die Abfallentsorgung habe über einen Containersammelplatz auf der Parzelle Nr. AS.________ zu erfolgen.23 Die Abstützung der von der Stadt Thun verfügten «Er- haltungspflicht» des bestehenden Abfallsammelplatzes auf die Baubewilligung der Mehrfamilien- häuser der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 verfängt somit nicht. c) Eine solche «Erhaltungspflicht» kann sich andererseits auch direkt aus den (spezial-)ge- setzlichen Erlassen ergeben und namentlich in bestimmten Schutzzwecken liegen, wie z.B. dem Denkmalschutz. So regelt Art. 10b Abs. 2 BauG ein Abbruchverbot für schützenswerte Baudenk- mäler, was einer «Erhaltungspflicht» im Sinne der Anordnung der Stadt Thun in vorliegender Streitsache ähnelt. Der angefochtenen Verfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025 ist nicht zu entnehmen, auf welche gesetzliche Grundlage sich die Stadt Thun bei der Anordnung dieser Massnahme der Erhaltungspflicht abstützt, was eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG darstellt. Eine solche Erhaltungspflicht bzw. ein Abbruchverbot für eine Abfallsammelstelle lässt sich sodann weder der baurechtlichen Grundordnung der Stadt Thun noch der Abfallgesetzgebung – sowohl des Kantons Bern als auch der Stadt Thun – entnehmen. Mit anderen Worten fehlt es an einer (spezial-) gesetzlichen Grundlage für die von der Stadt Thun angeordnete Erhaltungspflicht der Abfallsammelstelle. Eine solche als baupolizeiliche Mass- nahme auf Art. 45 BauG abzustützen, verfängt ebenfalls nicht. So ist die Massnahme weder ge- eignet noch erforderlich, das im öffentlichen Interesse liegenden Ziel einer korrekten Abfallentsor- gung zu erreichen. Die Abfallsammelstelle besteht zurzeit. Es gibt keinen Grund, präventiv eine Erhaltungspflicht für die Beschwerdeführenden 1-3 als Grundeigentümer und die von Amtes we- gen Beteiligten 1-3 zu verfügen. Überdies ist es den Beschwerdeführenden 1-3 nicht zumutbar, eine Abfallsammelstelle für Dritte (die von Amtes wegen Beteiligten 1-3) auf ihrem Grundstück aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Erhaltungspflicht dulden zu müssen, ohne dass hierfür eine zivilrechtliche Pflicht in Form einer Dienstbarkeit oder einer obligationenrechtlichen Verpflichtung bestehen würde. d) Nach dem Gesagten fehlt es für die von der Stadt Thun angeordneten Erhaltungspflicht an einer genügenden Abstützung im öffentlichen Recht. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025 ist demnach aufzuheben. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-3 bzw. des Beschwerdeführers 4 erweisen sich in diesem Punkt als be- gründet und sind diesbezüglich gutzuheissen. 5. Rechtsverweigerung a) Die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 bringen in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2025 zur Beschwerde des Beschwerdeführers 4 vor, diese Eingabe sei tatsächlich als Ergänzung zur Bau- polizeianzeige vom 3. April 2025 beim Regierungsstatthalteramt Thun gedacht gewesen. Sie näh- men aber zur Kenntnis, dass diese Eingabe in eine Beschwerde umgedeutet werde und die An- zeige auf der langen Bank parkiert werden solle. Sie erklärten sich jedoch bereit, die Eingabe des 22 Vgl. den Umgebungsgestaltungsplan, Mst. 1:200, vom 26. April 2012, in den Vorakten der Stadt Thun, pag. 000948. Vgl. auch das Schreiben der Stadt Thun vom 15. November 2024, in den Vorakten der Stadt Thun, pag. 000030. 23 Vgl. das Schreiben der Beschwerdeführenden 1-3 vom 26. September 2025, Ziffer 2; vgl. die Stellungnahme der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 vom 26. Juni 2025, Ziffer II, 4. Absatz. 8/13 BVD 120/2025/38 Beschwerdeführers 4 als Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bauinspektorat der Stadt Thun zu behandeln. Unabhängig der Zulässigkeit dieser «Umdeutung» und der Frage, ob die von Amtes wegen Betei- ligten 1-3 mit dieser Eingabe selber Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben haben, oder nur die drei unterzeichnenden Stockwerkeigentümer als Einzelpersonen, ist Folgendes festzuhalten. b) Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn die zuständige Behörde untätig bleibt oder das Verfahren über Gebühr hinauszögert, ob- schon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.24 c) Das Bauinspektorat hat in der vorliegend bereits seit langer Zeit andauernden Streitsache mittlerweile am 10. April 2025 eine baupolizeiliche Verfügung erlassen. Damit hat die vom Be- schwerdeführer 4 bzw. allenfalls von den von Amtes wegen Beteiligten 1-3 bzw. allenfalls von den drei unterzeichnenden Stockwerkeigentümern angerufene Behörde verfügt, mithin ist sie tätig ge- worden. Eine Rechtsverweigerung liegt damit nicht vor. Demnach ist auch nicht darüber zu befin- den, ob in der Zeit zwischen der Erstellung des provisorischen Abfallsammelplatzes bzw. der Auf- nahme eines baupolizeilichen Verfahrens hierüber bis zum Erlass der Verfügung vom 10. April 2025 eine Rechtsverzögerung stattgefunden haben könnte oder nicht. Die Rechtsverweigerungs- beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Darüber hinaus, werden die Beteiligten auf Erwägung 6 nachfolgend hingewiesen, woraus hervor geht, dass ihre Forderung im gesamten baupolizeilichen Verfahren, die AC.________ AG sei vom Bauinspektorat der Stadt Thun ins Recht zu fassen, ohnehin nicht zielführend für die Problemlösung ist. 6. Zusammenfassung und weiteres Vorgehen a) Nach dem Gesagten sind die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-3 sowie des Be- schwerdeführers 4 teilweise begründet und insoweit gutzuheissen, als Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2025 aufzuheben ist. Soweit weitergehend, sind die Be- schwerden unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ziffer 1 des Dispositivs ist somit zu bestätigen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 ist sodann ebenfalls abzuweisen. b) Die Beteiligten werden auf Folgendes, aus Sicht der BVD für vorliegenden Sachverhalt Ent- scheidendes, hingewiesen: Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Abfallverordnung der Stadt Thun bestimmt das Tiefbauamt der Stadt Thun die Bereitstellungspunkte für Säcke, Gebinde und Container. In der Baubewilligung vom 23. September 2011 wurde der Fachbericht vom 14. September 2009 des Tiefbauamts der Stadt Thun als integrierter Bestandteil erklärt. Der Fachbericht verlangte, dass «vor Baubeginn ein de- taillierter Umgebungsplan mit Entsorgungskonzept» dem Tiefbauamt der Stadt Thun einzureichen sei. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde dieser «detaillierter Umgebungsplan mit Entsor- gungskonzept» nie eingereicht. Mithin wurde nie ein Abfallsammelplatz vom Tiefbauamt der Stadt Thun genehmigt. Es ist nicht in vorliegendem Beschwerdeverfahren zu beurteilen, wer für dieses 24 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1045 f. mit Hinweisen; BGer 1C_229/2017 vom 28. September 2017 E. 2.5.1 9/13 BVD 120/2025/38 Versäumnis verantwortlich war bzw. ist. Fakt ist, dass die Abfallbereitstellung der von Amtes we- gen Beteiligten 1-3 und damit die Abfallentsorgung zurzeit funktioniert und demnach für die Stadt Thun keine Handlungsnotwendigkeit besteht, mittels baupolizeilichen Massnahmen gemäss Art. 37 Abs. 2 AbfV25 i.V.m. Art. 45 ff. BauG einzugreifen (vgl. Erwägungen 3 und 4 vorangehend). Wie gesehen, hat die Stadt Thun erst im Falle eines baupolizeiwidrigen Zustands bei der Abfall- bereitstellung zu reagieren (vgl. Art. 37 Abs. 2 AbfV i.V.m. Art. 45 ff. BauG). Sollte vorliegend ein baupolizeiwidriger Zustand auftreten – z.B. weil durch Abbruch des bestehenden provisorischen Abfallsammelplatzes für die Mehrfamilienhäuser der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 keine or- dentliche Abfallentsorgungsstelle mehr bestehen würde – hat die Baupolizeibehörde zusammen mit dem Tiefbauamt der Stadt Thun die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 in die Pflicht zu entneh- men. Zurzeit funktioniert die Abfallentsorgung mit der provisorischen Abfallsammelstelle, weshalb keine Massnahmen angezeigt sind (vgl. Erwägungen 3 und 4). Die Beschwerdeführenden 1-3 sind aber auf alle Fälle aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht verantwortlich für die ordentliche Organi- sation der Abfallentsorgung der von Amtes wegen Beteiligten 1-3. Ob hierfür allfällige zivilrechtli- che Verpflichtungen bestehen, geht aus den Akten nicht hervor und entzieht sich damit der Kennt- nis des BVD. Für die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 droht nach den getätigten Ausführungen ein baupolizei- widriger Zustand, sobald die bestehende, provisorische Abfallsammelstelle nicht mehr für sie be- nutzbar sein wird. Inwiefern hierfür allfällige zivilrechtliche Voraussetzungen erforderlich sind und ob etwaige zivilrechtliche Folgen daraus entstehen könnten, ist unklar und ohnehin nicht von der BVD zu beantworten. Aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden 1-3 gewillt sind, die Situation mit einer Abfallsammelstelle auf ihrem Grundstück Nr. AS.________, welche von den Bewohnern der vier ursprünglich gemeinsam geplanten Mehr- familienhäusern benutzt werden könnte, zu entschärfen.26 Dass dies erst im Rahmen des Baus des auf der Parzelle Nr. AR.________ angedachten Mehrfamilienhaus effektiv notwendig sein dürfte, leuchtet ein, besteht doch zurzeit das umstrittene Provisorium. Dass dieses vorgängig ent- fernt werden solle, wird von den Beschwerdeführenden 1-3 nicht geltend gemacht. Um Synergien zu nutzen, scheint ein koordiniertes Vorgehen – Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. AR.________ sowie neuer Abfallsammelplatz – sinnvoll. Mit einer dienstbarkeitsrechtlichen Sicherung der Benutzung einer solchen künftigen Abfallsammelstelle auf der Parzelle Nr. AS.________ für die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 könnte die vorliegende Situation sodann zur Zufriedenheit sämtlicher Beteiligten gelöst werden. Dass sich hierfür die Beschwerdeführen- den 1-3 mit den von Amtes wegen Beteiligten 1-3 zivilrechtlich auf einen Abfallsammelplatz, des- sen Ausgestaltung und die Kostenbeteiligung daran einigen müssen, liegt auf der Hand. Eine sol- che Einigung ist jedoch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren zu erzwingen. Offensicht- lich ist sodann, dass die von Amtes wegen Beteiligten 1-3 durch Universalsukzession zufolge Erwerb von Stockwerkeigentum sämtliche Rechte und Pflichten der Verkäuferin der Grundstücke übernommen haben.27 Demzufolge scheint die Auffassung, die AC.________ AG sei als Bauherr- schaft von der Baupolizeibehörde der Stadt Thun ins Recht zu fassen, nicht zielführend zu sein.28 Ebenfalls unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers 4, «das Bauinspektorat verschone 25 Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV; BSG 822.111). 26 Vgl. namentlich die Aussage der Beschwerdeführenden 1-3 in der Beschwerde, S. 5 Ziffer 5, wonach «der Abfall- sammelplatz auf der Parzelle Nr. AS.________entlang des I.________wegs in südwestlicher Richtung zu verschieben sei. 27 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 1 mit weiteren Hinweisen. 28 Vgl. die entsprechende Andeutung der Beschwerdeführenden 1-3 im Schreiben vom 26. September 2025, Randzif- fer 3. Vgl. die explizite Forderung des Beschwerdeführers 4 an die Stadt Thun im Schreiben vom 27. September 2024, Randziffer 6, in den Vorakten der Stadt Thun, pag. 000035. Vgl. auch das aufsichtsrechtliche Verfahren bpol 1/2025 beim Regierungsstatthalteramt Thun, anhängig gemacht mit Eingabe des Beschwerdeführers 4 vom 3. April 2025. Vgl. die Stellungnahme der von Amtes wegen Beteiligten 1-3 vom 26. Juni 2025, Ziffer III, Randziffer 6. 10/13 BVD 120/2025/38 in Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten einzig die AC.________ AG von den Fertigstellungs- kosten der unvollendeten Anlagen, welche in den Verkaufspreisen der Wohnungen ohne Zweifel enthalten» seien.29 Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Frage, welche zwischen der Ver- käuferin der Stockwerkeigentumseinheiten und deren Käuferschaft zu klären wäre. Ebenfalls nicht zielführend für das Finden einer einvernehmlichen Lösung unter den Beteiligten für den Standort eines definitiven Abfallsammelplatzes für vier Mehrfamilienhäuser wäre sodann ein vorzeitiger Ab- bruch des bestehenden Provisoriums. Dass die Stadt Thun den Beschwerdeführenden 1-3 in vor- liegender Sache ein vorzeitiges Handeln öffentlich-rechtlich mittels einer Erhaltungspflicht unter- sagt, ist – wie in Erwägung 4 gesehen – jedoch nicht zulässig. Einer Verschiebung des Abfallsam- melplatzes auf der Parzelle Nr. AS.________ Richtung Südwesten scheint die Stadt Thun jedoch nicht zu widersprechen. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Ent- scheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV30). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 1200.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten wer- den der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei ge- biete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskos- ten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durch- dringt. Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen werden, unterliegen meh- rere Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Un- terliegens.31 Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführenden bezüglich der Anfechtung der Ziffer 1 des Dis- positivs der angefochtenen Verfügung. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist demgegenüber aufzuheben und die Beschwerdeführenden gelten diesbezüglich als obsiegend und die Stadt Thun als unterliegend. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Weder die Beschwerdeführenden 1-3 noch der Be- schwerdeführer 4 sind beruflich, mithin durch einen eingetragenen Anwalt, durch eine eingetra- gene Anwältin, vertreten.32 Eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG scheidet demnach aus. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer 1 der Meinung ist, er dürfe gemäss Art. 15 Abs. 4 VRPG e contrario die Beschwerdeführenden 2 und 3 vertreten.33 Die BVD handelt als Rechtsmittelinstanz u.a. gegen baupolizeiliche Verfügungen der Gemeinden in der Funktion einer Verwaltungsjustizbehörde gemäss Art. 2 Abs. 3 VRPG. Eine Vertretung der Beschwerdeführenden 2 und 3 durch den nicht im Anwaltsregister eingetragenen Beschwerde- führer 1 scheidet demnach aus. Es kann hierfür auf Ziffer 3 der Instruktionsverfügung des Rechts- amts vom 14. Mai 2025 verwiesen werden. Ohnehin würde auch eine zugelassene, private Ver- 29 Vgl. die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 vom 25. April 2025, Seite 2, Absatz 2. 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 31 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4. 32 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 3 mit weitern Hinweisen. 33 Vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 vom 26. September 2025. 11/13 BVD 120/2025/38 tretung nicht zu einer beruflichen Vertretung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 VRPG führen, trotzdem, dass der Beschwerdeführer 1 über ein Fürsprecherpatent verfügt.34 Die berufliche Prozessvertretung ist eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. c) Die Beschwerdeführenden 1-3 machen in ihrer Beschwerde trotzdem einen Anspruch auf Parteientschädigung geltend. Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, kann bei aufwen- digen Verfahren die Verwaltungsjustizbehörde eine angemessene Parteientschädigung und Aus- lagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Führt weiter eine Anwältin bzw. ein Anwalt in eigener Sache oder in eigenem Namen ein Rechtsmittelverfahren, so steht ihm bzw. ihr kein Par- teikostenersatz zu. In solchen Fällen kommt ebenfalls bloss ein Auslagenersatz nach Art. 104 Abs. 2 VRPG in Frage.35 Ein solcher Ersatz wird jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Er ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in den die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch er- heblichen persönlichen Arbeitsaufwand zur Entscheidfindung beigetragen hat. War die Angele- genheit nicht besonders komplex und überstieg der gerechtfertigte Arbeitsaufwand nicht den Rah- men dessen, was dem Einzelnen zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, wir keine Entschädigung zugesprochen.36 Die vorliegend zu beurteilende Streitsache erweist sich nicht als derart komplex und aufwendig, dass sich eine Billigkeitsentschädigung rechtfertigte. Die Instruktion des Rechtsamts beschränkte sich auf den einfachen Schriftenwechsel ohne weitergehende Beweismassnahmen. Eine Partei- entschädigung gestützt auf Art. 104 Abs. 2 VRPG fällt demnach ebenfalls ausser Betracht. 34 Vgl. die Angaben auf www.rechtklar.ch (zuletzt besucht am 28. Oktober 2025). 35 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 4 f. 36 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 29. 12/13 BVD 120/2025/38 III. Entscheid 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1-3 sowie die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers 4 wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung der Stadt Thun vom 10. April 2025 wird aufgehoben. Soweit weitergehend, werden die Beschwerden abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfü- gung der Stadt Thun vom 10. April 2025 wird bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn F.________, eingeschrieben - Frau Q.________, eingeschrieben - Herrn V.________ W.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Stadt Thun, eingeschrieben Zur Kenntnis: - Regierungsstatthalteramt Thun, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sechs Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13