1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Langnau im Emmental vom 26. März 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Langnau im Emmental zurückgewiesen. Dazu gehen die Vorakten zurück an die Gemeinde Langnau im Emmental. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Langnau im Emmental hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von CHF 3563.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung