c) Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26. Juni 2025 beantragt, ihm seien die entstandenen und bereits beglichenen Kosten für die Zustandskontrolle der streitbetroffenen Entwässerungsleitung vom 30. April 2025 in der Höhe von CHF 843.20 zu entschädigen, wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Privatexpertisen besteht.19 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 16 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 36 f. 17 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV;