Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG18). Im vorliegenden Fall sind der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu werten. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3200.00 als angemessen. Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 3563.00 (Honorar CHF 3200.00, Auslagen CHF 96.00, Mehrwertsteuer CHF 267.00).