Schliesslich ist noch unklar, wer in welchem Masse sanierungspflichtig ist und wer sich in welchem Umfang an den Kosten beteiligen muss (vgl. Erwägung 4). Es ist nicht Sache der BVD als Rechtsmittelinstanz, die Eigentümerschaft der Leitung festzustellen und gestützt auf den neuen Sachverhalt erstmals über die Frage der Unterhaltspflicht sowie über die Verteilung der vom Beschwerdeführer bereits bezahlten Kosten zu entscheiden. Die Streitsache erweist sich daher als nicht entscheidreif. Die angefochtene Verfügung vom 26. März 2025 ist daher aufzuheben und die Sache wird an die Gemeinde zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.