Unklar ist sodann das Eigentum an der Entwässerungsleitung. Die Eigentümerschaft an der Leitung ist jedoch nur relevant, sofern sie für die Frage, wer in welchem Masse sanierungspflichtig ist, und für die Kostenverteilung massgeblich ist. Da sich die Gemeinde Langnau im Emmental in der Verfügung vom 26. März 2025 auf einen falschen Sachverhalt gestützt hat, hat sie sich noch nicht damit auseinandergesetzt, wer mit Blick auf den neuen Sachverhalt in welchem Masse sanierungspflichtig ist und wer sich in welchem Umfang an den vom Beschwerdeführer bereits bezahlten Kosten beteiligen muss. Es ist nicht an der BVD, darüber als erste Instanz zu entscheiden.