e) Die Verwaltung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten stellte im E-Mail vom 15. April 2025 klar, eine Leitungsaufnahme habe ergeben, dass die Entwässerung des Unterstandes ebenfalls in diese Leitung erfolge, womit ein gemeinsamer Unterhalt angebracht wäre.12 Damit ist erstellt, dass die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten ebenfalls Wasser in die streitbetroffene Entwässerungsleitung ableiten, wodurch diese, wie sie selbst einbringen, auch unterhaltspflichtig sind. Das Gleiche dürfte für die Beteiligung an den Kosten gelten. Unklar ist sodann das Eigentum an der Entwässerungsleitung.