Verhaltensstörer und Zustandsstörer können dieselbe Person oder aber verschiedene Personen sein. Im Falle der Widerrechtlichkeit der Baute oder Anlage können sowohl Verhaltens- wie Zustandsstörer in die Pflicht genommen werden, beim Eigentümer als Zustandsstörer auch Rechtsnachfolger. Störer kann auch sein, wer einer Pflicht zum Handeln nicht nachkommt.11 10 Vgl. BVR 1989 S. 158 E. 3 mit Verweis auf BGE 107 Ia 19 E. 2.b und 2.c. 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 12.