Die Verfügung sei folglich auf der Basis der verfügbaren und sachlich begründeten Erkenntnisse korrekt erlassen worden. Die nachträglich bekannt gewordene unrechtmässige Mitbenutzung der Leitung durch eine Drittpartei führe nicht zur Aufhebung der bestehenden Unterhaltspflicht. Sofern sich eine anteilige Mitverantwortung feststellen lasse, könne diese im Rahmen eines Folgeentscheids berücksichtigt werden. Ein unrechtmässiger Anschluss Dritter begründe weder eine gemeinsame Eigentümerschaft noch entbinde er den bisherigen Verpflichteten von seiner Unterhaltspflicht, die sich aus der bestimmungsgemässen Nutzung durch das Grundstück des Beschwerdeführers ergebe.