b) Demgegenüber bringt die Gemeinde Langnau im Emmental vor, sie stütze sich bei der Beurteilung der Verantwortung auf den funktionalen Zusammenhang zwischen der Leitung und dem Grundstück des Beschwerdeführers. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung hätten ihr keine Hinweise vorgelegen, dass weitere Liegenschaften über diese Leitung entwässert würden. Nach dem damaligen Kenntnisstand habe ein ausschliesslicher Bezug zum Grundstück des Beschwerdeführers bestanden. Die Verfügung sei folglich auf der Basis der verfügbaren und sachlich begründeten Erkenntnisse korrekt erlassen worden.