Zudem erfolgt – wie inzwischen bekannt ist – die Entwässerung des Unterstandes auf der Parzelle Langnau im Emmental Grundbuchblatt Nr. E.________ ebenfalls in die streitbetroffene Entwässerungsleitung. Auch aus diesem Grund hätten die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten am vorinstanzlichen Wiederherstellungsverfahren beteiligt werden müssen. 4. Pflicht zur Sanierung der Leitung und Kostenverteilung a) Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, er sei der einzige Verfügungsadressat der Verfügung vom 26. März 2025, obwohl es weitere Nutzer der Anlage gebe. Damit habe die verfügende Baukommission das Recht in Bezug auf Art. 46 BauG und Art. 676 ZGB falsch angewendet.