4/8 BVD 120/2025/34 wegen am Verfahren Beteiligten betreten und in Anspruch genommen werden. Daher hätte die Vorinstanz die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten – unabhängig davon, wer Eigentümer der Leitung ist – am Wiederherstellungsverfahren beteiligen müssen, damit sie jedenfalls zur Duldung der Sanierung der Leitung verpflichtet werden können.10