b) Die Wiederherstellungsverfügung ist grundsätzlich an den Grundeigentümer oder den jeweiligen Baurechtsinhaber zu richten (Art. 46 Abs. 2 BauG). Diese Regelung ist auf den Normalfall zugeschnitten, in welchem der Verhaltensstörer zugleich Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber ist. Sind der Grundeigentümer und der Verhaltensstörer nicht identisch, ist die Wiederherstellungsverfügung an beide zu richten. Praxisgemäss wird die Wiederherstellung in erster Linie vom Verhaltensstörer verlangt. Jedoch wird der Grundeigentümer ebenso zum Adressat der Verfügung gemacht, weil er die Wiederherstellungsmassnahmen oder allfällige Ersatzvornahme dulden müsste.9