a) Die Gemeinde hat lediglich den Beschwerdeführer als (vermeintlichen) Eigentümer der Entwässerungsleitung am Wiederherstellungsverfahren beteiligt. Das defekte Leitungsstück zwischen dem Schacht in der nördlichen Ecke der Parzelle Langnau im Emmental Grundbuchblatt Nr. E.________ und dem Gemeindeschacht Nr. D.________ befindet sich jedoch teilweise auf dem Grundstück der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten.