Weder lässt sich der Verfügung der Gemeinde Langnau im Emmental vom 26. März 2025 entnehmen, dass die Entwässerungsleitung äusserlich wahrnehmbar ist, noch kann dem Grundbuch entnommen werden, dass zu Gunsten des Grundstücks des Beschwerdeführers und zu Lasten des Grundstücks der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten eine Durchleitungsdienstbarkeit eingetragen ist. Auch sind keine privatrechtlichen Vereinbarungen betreffend die Leitung bekannt (vgl. auch Art. 691 Abs. 3 ZGB). Der Sachverhalt ist damit auch bezüglich der Eigentümerschaft der Leitung noch nicht genügend abgeklärt. 3. Verfahrensbeteiligte